Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der am 19. September 1880 gegründete Verein führt den Namen „Styrumer Turnverein von 1880“ e.V. 
Er hat seinen Sitz in Mülheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens. 

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

1. die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes. 
2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen 
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern. 
4. die Öffnung der Vereinsangebote sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder, so dass die Gesundheitsförderung weiter Bevölkerungsteile ermöglicht wird.  Diese erfolgt durch Präventions- und Reha-Kurse, welche von den Krankenkassen anerkannt sind. 
5. durch die Bereitstellung jugendgemäßer Angebote, die der Persönlichkeitsbildung und der sinnvollen Freizeitgestaltung dienen. 
6. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften 
7. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände. 
8. die Förderung von Erziehung und Bildung zu verantwortungsbewussten Menschen, die Andersdenkende akzeptieren und die Würde Anderer achten und respektieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am V ereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren erworben. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung voms gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: 

- Mitgliedern 
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

1. Mitglieder sind alle, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können. 
2. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 
- durch Austritt 
- durch Ausschluss 
- durch Tod 
- durch Auflösung des Vereins 
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung

1. Der Austritt ist jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember möglich. Er ist schriftlich 6 Wochen vor Austrittsdatum gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Der Austritt von Minderjährigen bedarf der Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter. 

2. Ein Ausschluss kann erfolgen - wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens - wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht. 
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe per Einschreiben mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.  
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der erweiterte Vorstand. 
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden. 
Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Halbjahres im Voraus eingezogen bzw. sind zu Beginn eines jeden Halbjahres zu zahlen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen eingezogen bzw. sind zu zahlen. 
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendwart / Jugendvorstand
- der Ehrenrat

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens im 2. Quartal, einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung   wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand zu vertretungsberechtigter Zahl. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen der Geschäftsstelle spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. 
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. 
Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden. 
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. 
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

1.  der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

  - dem 1. Vorsitzenden
  - dem 2. Vorsitzenden/Geschäftsführer
  - dem Sportwart
  - dem Kassenwart

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

2.  Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  - dem geschäftsführenden Vorstand
  - dem Jugendwart
  - dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
  - der Frauenwartin
  - Abteilungsleitern

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

3.  Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahme bilden hier die Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden, und die Abteilungsleiter, die durch die jeweiligen Abteilungen gewählt werden.

Die Amtszeit beginnt:

- in den geraden Kalenderjahren : für den 1. Vorsitzenden, den Sportwart, den Jugendwart 
- in den ungeraden Kalenderjahren: für die übrigen Vorstandsmitglieder 

4.  Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

5.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. 
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein zweites Amt ausüben.

6.  Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. 
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen. 
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen. Dem geschäftsführenden Vorstand steht ein Stimmrecht zu.

7.  Verfügungsbeschränkung des Vorstandes Folgende Rechtsgeschäfte sind nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig:

1. Darlehensaufnahme, die den Gesamtbetrag von 15.000,00 € übersteigen
2. Einzelgeschäft, die den Betrag von 15.000,00 € übersteigen

8.  Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 12 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung. 
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über    die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. 
4. Organe der Vereinsjugend sind:

  - die Jugendversammlung
  - der Jugendvorstand

5. Näheres regelt die Jugendordnung

§ 13 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Personen, von denen 4 von der Mitgliederversammlung und einer von der Jugendversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Seinen Vorsitzenden wählt der Ehrenrat selbst.

2. Er entscheidet letztinstanzlich über den Ausschluss aus dem Verein. Er soll bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins vermittelnd und schlichtend wirken. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.

§ 14 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Zusätzlich wird ein Ersatz-Kassenprüfer gewählt, der nur bei Verhinderung des ordentlichen Kassenprüfers tätig wird.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports . 
Im Falle einer Fusion des Styrumer Turnvereins von 1880 e.V. mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. März 2008 genehmigt.