Jugendordnung

Jugendordnung des Styrumer Turnvereins von 1880 e.V.

§1 Gültigkeit           

Mit Bezug auf die Satzung des Styrumer Turnvereins von 1880 e.V. (STV) und der dort unter „Vereinsjugend“ genannten grundsätzlichen Leitsätze hat der Vereinsvorstand diese Jugendordnung beschlossen. Sie tritt mit dem 01.07.2016 in Kraft.

§ 2 Mitglieder

 Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, die Vereinsmitglieder sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen der Vereinsjugend und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 4 Organe

Die Organe sind:

der Vereinsjugendtag ( = Jugendversammlung)

die Vereinsjugendleitung ( = Jugendvorstand)

§ 5 Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.

Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a) Zusammensetzung

Er besteht aus:

-      der Vereinsjugendleitung,

-      allen jungen Mitglieder des Vereins, die noch keine 18 Jahre alt sind.

-      allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Vereinsjugendleitung sowie der Abteilungsjugendleitungen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.

b) Aufgaben des Vereinsjugendtages

-      Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung einschl. eines
        Verwendungsnachweises der zugeflossenen Mittel, 
-      Entlastung der Vereinsjugendleitung,

-      Wahl der Vereinsjugendleitung,

-      Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet in dem Quartal statt, das dem Quartal vorausgeht, in dem die Mitgliederversammlung des Vereins stattfindet.

Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung Anwendung. Die Einberufung erfolgt durch Aushang und Ankündigung auf der Homepage (www.styrumertv.de).

§ 6 Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

-      dem/der Vorsitzenden,

-      dem/der stv. Vorsitzenden,

-      dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin,

-      Beisitzern.

b) Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des erweiterten Vereinsvorstandes.

c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.

f) Zufließende Mittel im Sinne dieser Ordnung sind Gelder, die der Verein der Vereinsjugendleitung zur Verfügung stellt – sei es aus dem jährlichen Vereinshaushalt oder aus Spenden oder sonstigen externen Zuwendungen, die ausdrücklich für die Vereinsjugend bestimmt sind. Dabei werden die Mittel aus dem Vereinshaushalt im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung zwischen dem Vereinsvorstand und der Vereinsjugendleitung vereinbart und das entsprechende Budget zuzüglich vorgenannter Spenden und Zuwendungen wird unter einem separaten Konto in der Vereinsbuchhaltung geführt und abgerechnet.

§ 7 Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.

Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch den Vereinsvorstand wirksam.

Die Jugendordnung wurde am 01.07.2016 vom Vereinsvorstand bestätigt. 

(Fassung 01.07.2016)